Im praktischen Leben kommt es vor, dass der Vermieter/Hauseigentümer eine vermietete Wohnung für seine Kinder, Tochter, Sohn, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Lebensgefährten, selbst für den geschiedenen Ehegatten benötigt. Oder wenn er die Wohnung als Zweitwohnung benötigt. Dann hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, also das Recht, eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs.2 Nr.2 BGB auszusprechen. Doch es ist Vorsicht geboten: die Eigenbedarfskündigung muss richtig formuliert werden, um Formfehler in der Formulierung zu vermeiden und die formellen Voraussetzungen zu wahren. Ansonsten ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Es gilt die Rechte des Mieters zu berücksichtigen, die Rechtsprechung, insbesondere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und die gesetzliche Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist für die Eigenbedarfskündigung beträgt 3 Monate und verlängert sich nach 5 und 8 Jahren nach dem Mietbeginn um jeweils drei Monate. Der Vermieter hat den Mieter auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Denn der Mieter kann nach der Sozialklausel widersprechen. Der Widerspruch des Mieters gegen die Eigenbedarfskündigung ist möglich, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Ein Härtefall kann zum Beispiel bei einer fortgeschrittenen Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Krankheit oder drohender Obdachlosigkeit sowie Suizidgefahr vorliegen. Nur wenn der Mieter auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und den Widerspruch schriftlich innerhalb von zwei Monaten erhebt, werden diese Widerspruchsgründe berücksichtigt. Spätestens bis zur ersten Gerichtsverhandlung muss der Mieter sich auf einen Härtefall berufen haben. Der Mieter kann die Eigenbedarfskündigung also abwehren. Wenn der Vermieter in demselben Haus über eine andere freie Wohnung verfügt, muss er diese dem Mieter anbieten. Allerdings wird die Eigenbedarfskündigung nicht unwirksam, wenn der Vermieter diese Anbietpflicht unterlässt, sondern begründet lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz des Mieters. Andere Wohnungen, die nicht in demselben Haus sind, muss der Vermieter nicht anbieten. Es ist unter mehreren Mietern eine Sozialauswahl vorzunehmen. Zieht der Mieter nicht innerhalb der Kündigungsfrist aus, muss der Vermieter eine Räumungsklage erheben. Hat er eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Der Streitwert für Gerichtskosten und Anwaltskosten berechnet sich nach der Jahresnettomiete. Wer die Räumungsklage verliert, zahlt die Gerichtskosten und die Kosten Anwalt. Mit dem Räumungsurteil kann der Vermieter die Zwangsräumung betreiben. Dem Mieter verbleibt als letzte Möglichkeit aus wichtigem Grund einen Vollstreckungsschutzantrag wegen drohender Obdachlosigkeit oder wegen Selbstmordgefahr zu stellen. Oftmals endet die Räumungsklage jedoch in einem Räumungsvergleich mit einer Abfindung für den Mieter, also einem Aufhebungsvertrag. Doch Vorsicht: ist der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, steht dem Mieter Schadensersatz zu, wenn der Vermieter nicht einzieht. Hierzu zählen die Umzugskosten, Maklerkosten, Inseratskosten, gegbf. Möbel. Jeder Vermieter und jeder Mieter ist gut beraten, eine Checkliste zu führen und sich qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen.

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