Sofern im Expose‘ des Maklers verkaufswesentliche Falschangaben enthalten sind, führen diese zur Aberkennung der Maklervergütung nach § 654 BGB, d.h. der Makler muss seine Vergütung zurückzahlen oder erhält diese erst gar nicht, vgl. BGH, Urteil vom 24.Juni 1981, Az.:IVa ZR 225/80.

Weist das Expose‘ beispielsweise eine falsche Wohnfläche oder ein unzutreffendes Baujahr aus, verwirkt der Makler seinen Lohnanspruch jedenfalls dann, wenn er positive Kenntnis von der richtigen Wohnfläche oder dem richtigen Baujahr hat; Angaben des Verkäufers darf er aber vertrauen, es sei denn, diese sind evident unrichtig und der Makler vorsätzlich oder zumindest leichtfertig gehandelt hat.

Gleiches gilt für Angaben „ins Blaue hinein“ beispielsweise bei Besichtigungen („es gab keine Feuchtigkeitsschäden und keinen Schimmel“, obwohl der Makler überhaupt keine Kenntnis davon hatte, ob Feuchtigkeit bzw. Schimmel in der Vergangenheit bereits aufgetreten war und sich nach Kauf gerade Feuchtigkeits-und Schimmelschäden herausstellten).

Ein anderes Beispiel aus der Praxis: der Makler bietet im Expose‘ 2 vermietete Eigentumswohnungen an, obwohl es sich nur um eine Eigentumswohnung und einen als 1-Zimmer-Wohnung vermieteten Dachboden handelt, für den nach der Teilungserklärung lediglich ein Sondernutzungsrecht ergab.