Mietminderung nach Wasserrohrbruch und nach Wasserschaden, nach Brand, nach Nachbarschaftslärm, Mietminderung bei Baulärm, bei Sanierung oder Mietminderung bei Schimmel oder Mietminderung bei Heizungsausfall ist vielen Mietern oder Vermietern bekannt. Aber gibt es auch Mietminderung bei Hitze, bei Sommerhitze? Ist eine Dachgeschoßwohnung bei einem sommerlichen Temperaturanstieg auf 30 Grad cel.mangelhaft und berechtigt zur Mietminderung, weil die Mieter nachts nicht schlafen können? Nein, urteilte bereits das Amtsgerichts Leipzig mit Urteil vom 06.September 2004, Az.: 164 C 6049/04-juris: wenn ein Mieter bewußt eine Dachgeschosswohnung anmietet, muss er regelmäßig mit höheren Innentemperaturen rechnen und darf die Miete deswegen nicht kürzen. Der Mieter darf die Bruttomiete dann nicht um 20 % mindern. Der Mieter hat auch keinen Anspruch auf Außenjalousien oder eine Klimaanlage. Mindert der Mieter dennoch die Miete, riskiert er eine Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs. Denn es handelt sich um eine Mietminderung ohne Grund