Autor: Rechtsanwalt Uwe Piehl, Am Wall 116, 28195 Bremen, www.bremer-kanzlei.de

Aus aktuellen Anlaß darf angesichts der Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes der Stadt Bremen vom 17. März 2020 zum Öffnungsverbot von stationärem Einzelhandel etc. (Ausnahme: für Lebensmittel) darauf hingewiesen werden, dass diese Allgemeinverfügung bis zum 17. April 2020 vor dem Verwaltungsgericht Bremen juristisch angegriffen werden kann.

Diese Allgemeinverfügung ist in der gegenwärtigen Gestalt m.E. rechtswidrig und verletzt Gewerbetreibende in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht:
Zwar mögen die Voraussetzungen des § 28 Abs.1 Infektionsschutzgesetz noch gegeben sein, nachdem Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus getroffen wurden, nachdem entsprechende Krankheitsfälle aufgetreten sind.

Aber es lässt sich über die Verhältnismäßigkeit trefflich streiten:

Wieso ist es Friseurbetrieben (es sei Ihnen gegönnt) gestattet, geöffnet bleiben, während ein stationärer Einzelhändler schließen muss? Der Kundenkontakt beim Friseurbetrieb dürfte ungleich intensiver sein, als beim Kundenkontakt der Verkäufer mit dem Kunden im Bekleidungshandel?

Wieso wird als milderes Mittel zu einer Schließungsverfügung nicht eine Öffnung mit Auflagen verfügt wie in Restaurants mit eingeschränkten Öffnungszeiten oder mit der Verpflichtung des Einzelhändlers gleichzeitig nur eine bestimmte Personenanzahl in das Ladengeschäft zu lassen? Oder Temperaturmessung im Zuge einer Einlasskontrolle durchzuführen, um Erkrankte am Zugang zu hindern.

Das Auswahlermessen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zwingend zu beachten und wird verwaltungsgerichtlich daraufhin überprüft, ob sachliche Gründe hierfür vorliegen bzw.gegen das Willkürverbot verstoßen wird, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz, wesentlich Gleiches auch wesentlich gleich zu behandeln.

Eine verwaltungsgerichtliche Klage ist rechtschutzgesichert.

Des Weiteren darf auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Selbstständigen und Freiberuflern ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 Abs.1 Infektionsschutzgesetz gegen das Land Bremen zusteht, der nach § 56 Abs.4 im Falle der auch die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenen Umfang umfasst sowie nach § 58 IfSG Erstattung für die Aufwendung für die soziale Sicherung in angemessenen Umfang.

Hier ist der Klageweg vor die Zivilgerichte eröffnet.