Der Maklerkunde, dem die wesentlichen Faktoren des Hauses oder Grundstücks schon vor der Inanspruchnahme des Maklers bekannt gewesen sind, kann sich jedenfalls gegenüber dem sog.Nachweismakler auf Vorkenntnis berufen und muss seine Vorkenntnis grundsätzlich nicht offen legen, vgl.BGH, Urteil vom 09.November 1983, Iva ZB 60/82; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.Februar 1999, Az.7 U 133/98.

Erst wenn der Makler dem Maklerkunden ein weiteres, verkaufswesentliches Merkmal liefert, ist der Maklerkunde mit dem Einwand der Vorkenntnis ausgeschlossen. Fall aus der Praxis: eine offene Besichtigung liefert in der Regel kein weiteres verkaufswesentliches Merkmal, wenn der Maklerkunde das Kaufobjekt schon vorher durch den Eigentümer besichtigt hat und der Kaufpreis und Übergabedatum bekannt gewesen ist.

Gegenüber dem Vermittlungsmakler greift der Vorkenntniseinwand allerdings nicht. Der Vermittlungsmakler weist das Kaufobjekt nicht nur nach, sondern wirkt auf den Verkäufer zusätzlich final zur Förderung der Verkaufsbereitschaft, gegbf. durch Verhandlungen, ein.

In der Praxis wird der Begriff „Vermittlung“ regelmäßig als Oberbegriff sowohl für den Nachweismaklervertrag als auch den Vermittlungsmaklervertrag verwendet, sodass es nicht auf die Überschrift, sondern allein auf den Inhalt ankommt.

M.a.W.: selbst wenn der Makler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Begriff „vermitteln“ oder „Vermittlung“ verwendet, muss dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht zwingend bedeuten, dass inhaltlich ein Vermittlungsvertrag vorliegt.

Denn eine Bestätigungsklausel in AGB ist unwirksam, vgl. BGH, Urteil vom 20.März 2014, Az.:VII ZR 248/13.