Sports Department : Karriereplanung
Professionelle Beratung, Vermittlung, Vermarktung und Betreuung von Profisportlern in Deutschland, Europa, USA und China.
Wir verfügen über fundiertes Knowhow und ein globales Netzwerk zu Managern/Sportdirektoren, Agenturen, Rechtsanwälten um Ihre Karriere zu fördern, zu optimieren und zu unterstützen.
Für Vertragsverhandlungen, Arbeitsverträge, die Suche nach Werbepartnern/Sponsoringverträge und den Vereinswechsel ist rechtliche Kompetenz erforderlich.
Das Standing Ihres Beraters in Vertragsverhandlungen, bei der Begründung und dem Abschluss von Lizenzspielerverträgen entscheidet über Ihren Gewinn.
Ein „Pizzabäcker“ ist hierfür nicht ausgebildet. Wir würden auch nicht zu einem Tischler gehen, wenn wir Zahnschmerzen haben.
Und das Beste zum Schluss – wir verstehen auch etwas vom Fußball.
Sprechen Sie uns an, damit wir Ihre Karriere starten.
Youth department
Faris Abu Hejab, Partner Berlin
Scouting/Betreuung Nordost Nachwuchsspieler
Sport department
Francis Banecki, Partner Berlin
Scouting/Betreuung Deutschland national
Sports Department: Blog
Urteil des LG Bremen vom 31.01.2022-8 O 2016/20
Coronabedingt verspäteter Saisonbeginn mit ausnahmsweiser Ausdehnung der Wechselfrist bis 05.Oktober 2020 führt nicht zu neuem Provisionsanspruch des Spielervermittlers; denn letzter Tag der Saison (der verschobenen Transferphase) ist der 05.Oktober 2020.
Neue FIFA-Regularien für die Ausleihe von Spielern
Reform tritt am 01.07.2022 in Kraft: andere als U21-Spieler dürfen ab der Saison 01.07.2022 maximal 8 Spieler verliehen werden, ab der Saison 01.07.2022 maximal 6 Spieler und zwischen denselben Clubs maximal 3 Spieler.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 30.November 2021-11 U 172/19
Spielervermittler unterliegen nicht der Unterwerfungspflicht unter Verbandsregularien und der Verbandsgerichtsbarkeit, Registrierungspflicht für
Spielervermittler hingegen zulässig.
Was erwartet uns, sollte die laufende Fußballsaison abgebrochen werden?
Im Bremer Kurier erklärt Rechtsanwalt und Spielerberater Uwe Piehl, welche Folgen ein Abbruch der laufenden Saison haben könnte. Lesen Sie dazu folgenden Bericht:
https://www.weser-kurier.de/sport/bremen-sport_artikel,-spielerberater-uwe-piehl-ueber-einen-moeglichen-saisonabbruch-und-seine-folgen-_arid,1909124.html
Was hat Maklerrecht eigentlich mit Beraterverträgen von Spielervermittlern zu tun?
Es ist Medienthema: gerade beginnt die Fussball-Bundesligasaison 2019/2020 und die Fussballclubs verstärken sich auf dem bis zum 02.September 2019 geöffneten Transfermarkt mit neuen Spielern oder „verkaufen“ alte Spieler ihres Kaders. Deutsche Spitzenclubs wie Borussia Dortmund haben in der vorherigen Spielzeit Beraterhonorare für die Agenten, die Spieler an den BVB vermittelt haben, im Wert von € 40,92 Mio angegeben und Bayern München immerhin noch mit € 23,30 Mio.
Was hat ein Spielervermittlervertrag aber mit Maklerrecht zu tun?
Sehr viel: nach deutschem Zivilrecht sind Spielervermittlerverträge als Maklerverträge zu qualifizieren, vgl.OLG Hamm, Urteil vom 24.September 2012, Az.: I-18 U 25/12.
Leistet ein Spielervermittler einen kausalen Beitrag, indem er dem Spieler einen aufnahmebereiten „Verein“ nachweist und kommt infolge dieses Nachweises ein Lizenzspielervertrag mit dem „Verein“ zustande, hat der Spielervermittler als Makler eine angemessene Vergütung verdient und zwar gemäß § 2 der Vermittler-Verordnung der FIFA beschränkt auf maximal 14 % des Jahresbruttogehalts.
In der Praxis hat sich eine durchschnittliche Vergütung von 10 % des Jahresbruttogehalts eingespielt.
Bei Abschluss des Lizenzspielervertrags greifen die Vertragsbeteiligten zu einem Trick, um nicht den Spieler mit der Maklerprovision zu belasten: der Verein schließt einen Beratervertrag mit dem Agenten und übernimmt die ausgehandelte Provision. Dann kann der „Verein“ die Rechnung des Beraters als Aufwand in der eigenen Buchführung verbuchen und der Spieler muss den Berater nicht bezahlen.
Es gibt aber Ausnahmefälle, die in der Praxis öfter vorkommen: der Spieler beauftragt mündlich oder schriftlich einen Spielerberater mit der Suche eines „Vereins“, den der Berater nachweist und den Kontakt eröffnet. Der Spieler schließt den Lizenzspielervertrag mit dem „Verein“ auch tatsächlich ab, bedient sich jedoch der Dienste eines anderen Beraters. Dieser andere Berater wird von dem „Verein“ bezahlt, indem der Trick greift und ein Maklervertrag mit dem „Verein“ geschlossen wird. Was der Spieler aber meist nicht weiß: er selbst muss zusätzlich den ersten Agenten bezahlen, denn mit diesem ist ein Maklervertrag zustande gekommen, der nicht auf den „Verein“ abgeändert wird.
Rechtsanwalt Uwe Piehl
Bremen, 12.08.2019




